ORGANSPENDE UND PATIENTENVERFÜGUNG / RECHTLICHE ASPEKTE UND GEDANKEN

Von Werner Hanne


Diese Mißachtung von Recht zieht sich wie ein roter Faden auch durch das Thema Organspende.

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Aus der Publikation „Organwahn“ © Werner Hanne, 2008, 10. Auflage, September 2018


Organspende und Patientenverfügung

Wegen der unzureichenden Aufklärung der Menschen über die Hintergründe passen Organspendeerklärung und Patientenverfügung* meist nicht zusammen. Lehnt z. B. jemand in seiner Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ab, stimmt jedoch einer Organentnahme in der Annahme zu, daß er dann ja schon tot sei, entsteht ein Widerspruch, der z. Zt. gesetzlich nicht geregelt ist.

*Patientenverfügung: Schriftliche Vorausverfügung eines Menschen zu medizinischen Maßnahmen für den Fall, daß er seinen Willen selbst nicht mehr verständlich erklären kann.

Der Grund hierfür: In der Praxis werden regelmäßig bei Zustimmung zu einer Organspende schon bei Verdacht auf Hirntod lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen (siehe Abschnitt Organentnahme), weil die evtl. zu „erntenden“ Organe lebendfrisch gehalten werden müssen und der sterbende Körper des Menschen bis zur Organentnahme unbedingt auch durchhalten soll.

Darüber hinaus werden vorab die Organe auf ihre Funktionstüchtigkeit (z. B. über Herzkatheter) untersucht, und der beschriebene Hirntodtest ist ein weiterer Eingriff an einem noch lebenden Menschen.

Solche Maßnahmen werden folglich an einem „Noch-Patienten“ vorgenommen und führen somit zu diesem Widerspruch in der Patientenverfügung, der auch in Fachgremien und im Deutschen Ethikrat kontrovers diskutiert wird (17). Die Bundesärztekammer hat zwar ein „Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung“ herausgegeben, welches jedoch rechtlich ohne Belang ist.

Über diese Grauzone erfährt der Laie in Werbekampagnen, sogen. Aufklärungsbroschüren und anderen Hinweisen der Organindustrie natürlich nichts, weil dadurch ja die Gefahr einer grundsätzlichen Hinterfragung der Organspendepraxis bestünde.

Damit die Beteiligten (Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte) zweifelsfrei handeln können, müssen die Vorgaben in einer Patientenverfügung eindeutig sein. Unter einem Abschnitt „Organspende“ könnten diese Vorgaben lauten:

„Ich erkläre mich zur uneingeschränkten Organ- und Gewebespende bereit. Mit den dazu notwendigen Untersuchungen zur Hirntodfeststellung, mit Therapien zur Organerhaltung und mit vorgezogenen Organuntersuchungen bin ich einverstanden. Müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung an anderer Stelle ausgeschlossen habe, dann geht die von mir an dieser Stelle erklärte Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende vor“, oder „Ich untersage eine Hirntoddiagnostik und lehne die Entnahme von Organen und Geweben aus meinem Körper sowie das Übertragen von Fremdorganen ab.“

Dazu noch ein anderer Gedanke: Das Thema Organspende ist in einer Patientenverfügung fehl am Platze. Es geht bei der Organspende weder um eine Therapie noch um einen Verzicht darauf, weil der Hirntote medizinisch gesehen bereits eine Leiche ist.

Rechtliche Aspekte und Gedanken

Bei genauer Beobachtung sind durchaus Zweifel an der Vorbildlichkeit eines Rechtssystems in unserem Lande angebracht. Ziemlich deutlich drückt das der Richter a. D. Frank Fahsel in Fellbach (bei Stuttgart) in seiner Leserzuschrift vom 9. April 2008 an die Süddeutsche Zeitung aus: „Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. … Ich habe unzählige Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlebt, die man schlicht kriminell nennen kann. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke, dann überkommt mich tiefer Ekel vor meinesgleichen.“

Zum Glauben an einen Rechtsstaat tragen auch die Ereignisse vom 30. September 2010 im Stuttgarter Schloßgarten absolut nicht bei. Hier wurde im Zuge von Baumaßnahmen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 das Unrecht (Verstoß gegen den Artenschutz, keine Baugenehmigung der Bahn) gegen Demon-
stranten mit Wasserwerfern und Polizeiknüppeln durchgedrückt, wobei es rd. 150 zum Teil schwerverletzte Menschen (darunter Kinder), aber keinen einzigen verletzten Polizisten gab.

Fünf Jahre später (November 2015) haben sich das Verwaltungsgericht Stuttgart zu einem Urteil auf Rechtswidrigkeit der damaligen Maßnahmen und der Ministerpräsident von Baden-Württemberg zu einer Entschuldigung durchgerungen.

Diese Mißachtung von Recht zieht sich wie ein roter Faden auch durch das Thema Organspende.

– Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Schachtschneider hatte nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes (1. Dezember 1997) am 23. November 1998 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Grund: Verfassungswidrigkeit nach Artikel 1 des Grundgesetzes (Unantastbarkeit der Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit) wegen Organentnahmen über Zustimmung durch andere Personen. Die Beschwerde wurde nicht angenommen.

– Nach den Erkenntnissen verschiedenster Persönlichkeiten und Ethikkommissionen (Hirntote sterben erst durch die Organentnahme) bewegen sich die Mediziner in einer Grauzone um die §§ 211 (Mord) und 212 (Totschlag) Strafgesetzbuch (StGB). Derzeit befinden sie sich jedoch noch auf sicherem Boden, denn bereits zwei Jahre nach Erfindung des Hirntodes gab es eine Ergänzung zum Kommentar*18 des StGB, wonach „die bisherige Definition des Todeszeitpunkts aufzugeben und dieser zu fixieren ist auf die totale Zerstörung des Gehirns.“

*Kommentar von lat. commentari = erläutern, auslegen: Zusatzwerk, Erläuterungen, Erklärungen zu einem Gesetz.

Bis dahin galt der Tod als etwas „deutungslos Gegebenes“, und der deutsche Rechtsgelehrte Carl von Savigny (1779–1861) formulierte: „Der Tod ist ein so einfaches Naturereignis wie die Geburt und bedarf keiner genaueren Feststellung seiner Elemente.“

– Der bereits erwähnte Arzt Dr. med. Paolo Bavastro spricht öffentlich dar-über, daß es sich bei der Hirntodfestlegung um eine arglistige Täuschung handele. Hinweis: In Verbindung mit § 263 StGB kann sich dabei der Straftatbestand des Betruges ergeben.

– Eine andere in Überlegung ergibt sich aus folgendem Zusammenhang: Welches ist eigentlich das amtliche Sterbedatum? Dazu hat das Transplantationszentrum Freiburg in seinem Heft „Hirntod und Hirntoddiagnostik“ festgelegt: „Unabhängig vom Hirntodprotokoll muß die amtliche Todesbescheinigung (Leichenschauschein) ausgefüllt werden. Datum und Uhrzeit des festgestellten Todes sind mit den Angaben im Hirntodprotokoll identisch.“

Der Leichenschauschein sagt also aus, daß es sich ab dem Zeitpunkt des Hirntodes bei dem Körper um eine Leiche handelt. Diese hat jedoch per Gesetz Anspruch auf einen pietätvollen Umgang, denn der § 168 StGB schützt den Verstorbenen mit Eintritt seines Todes ausdrücklich vor der Störung der Totenruhe und vor der Leichenschändung.

Die Organentnahme ist aber eindeutig als gewalttätig und damit als Leichenschändung zu bezeichnen, weil der amtlich Tote mit Hammer, Meißel, diversen Messern und Sägen in seine Einzelteile zerlegt und damit massiv in seiner Integrität verletzt wird, von der Störung der Totenruhe ganz zu schweigen.

Nach dem Tod darf nicht einmal der Mensch selbst mit seinem Leichnam machen lassen, was ihm vielleicht während seines Lebens gerade so in den Sinn kam. Damit wäre beispielsweise eine testamentarische Verfügung, den Körper nach dem Tod an wilde Tiere verfüttern zu lassen, ungültig, während zu Lebzeiten ihn niemand daran hindern würde, sich von denselben Tieren auffressen zu lassen. Damit möchte der Staat gewisse Praktiken verhindern, die er für unsittlich hält. Wie sittlich ist aber unter diesem Gesichtspunkt eine Organentnahme?

– Mit der Angehörigenbefragung werden diese aufgefordert, etwas freizugeben, das ihnen gar nicht gehört. Die Befragung ist auch rechtlich unzulässig. In dem Artikel „Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ des Baden-Württembergischen Justizministeriums heißt es dazu auf Seite 9: „Ein Bevollmächtigter kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen“, wobei ein Angehöriger in der Regel nicht einmal den Status eines Bevollmächtigten hat. Außerdem wird mit der Einwilligung zur Organentnahme durch Angehörige ein Vertrag zulasten Dritter (des Hirntoten) geschlossen. Solche Verträge sind sittenwidrig und somit unwirksam.

– Handlungen an einem Menschen dürfen nur mit seiner Einwilligung vorgenommen werden (deshalb auch Unterschrift vor Eingriffen in Krankenhäusern usw.). Ausnahme: Es ist ein Notfall eingetreten. Dann muß „zum Wohle des Patienten“ und nach dem „mutmaßlichen Patientenwillen“, der immer als Überlebenswunsch ausgelegt wird, gehandelt werden (Geschäftsführung ohne Auftrag). Bei den Tests zur Hirntodfeststellung handelt es sich noch um einen Patienten, aber es liegt kein Notfall vor (Patient liegt ja bereits im Krankenhaus), und es wird auf keinen Fall zu seinem Wohle, sondern ganz im Gegenteil zum Wohle unbekannter Dritter gehandelt. Damit ist bei dieser invasiven* und fremddienlichen Untersuchung ein Verstoß gegen § 223a StGB – gefährliche Körperverletzung – gegeben.

*invasiv von lat. invadere = einfallen, eindringen: steht in der Medizin für gewebeverletzende Diagnose oder Therapie.

– Der Bayreuther Jurist Stephan Rixen sieht einen „weißen Fleck auf der Karte des Rechtsstaates“ (Stuttgarter Zeitung vom 27. August 2012), weil sowohl Bundesärztekammer, DSO als auch Eurotransplant als private Organisationen keiner Aufsicht unterliegen. Daß diese durch das vom Staat übertragene Monopol nun über Lebenschancen entscheiden, sei ein unhaltbarer Zustand.

 

Lesen Sie demnächst: Spirituelle Betrachtungen


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Quellenverzeichnis:

(17) www.youtube.com, in Suchzeile eingeben: Grauzone Organspende

Bisher veröffentlicht:

ORGANSPENDENWERBUNG
DER ORGAN-»BETRIEB«
LEBENDSPEDE, BLUTSPENDE, BLUTÜBERTRAGUNG
DAS LEBEN DER ANGEHÖRIGEN
DAS LEBEN EINES ORGANEMPFÄNGERS
ORGANHANDEL, ORGANRAUB, ORGANTOURISMUS
WOHER STAMMEN DIE ORGANE?
HIRNTOD UND HERZTOD
EINLEITUNG VON WERNER HANNE
EINLEITUNG VON JAHN J KASSL

 

Botschaft zu diesem Thema:

DIE GOTTLOSE MEDIZIN UND WIE WIRKT SICH EINE ORGANSPENDE AUS?


Der Verfasser dieser Broschüre, Dipl.-Verwaltungswirt und Postoberamtsrat im Ruhestand Werner Hanne mit Wohnsitz in Stuttgart, arbeitete bis Ende 1999 bei einer Sonderbehörde der Post in der EDV-Organisation. Mit dem Thema Organspende beschäftigt er sich intensiv seit 2008 nach einem dramatischen Ereignis im persönlichen Umfeld.

Auf Einladung hält er im deutschsprachigen Raum darüber Vorträge,  weil es „dringend notwendig ist, daß die Menschen mehr über die verschwiegenen Hintergründe erfahren.“

Zu diesem Thema gab er vier Interviews:

– im Mai 2018 für die Internetseite www.freespirit-tv.ch. Die Links dazu: www.freespirit-tv.ch oder www.youtube.com, in die jeweilige Suchzeile eingeben: Der Organwahn

– im Jan. 2017 für die Internetseite www.stein-zeit.tv. Die Links dazu: www.stein-zeit.tv oder www.youtube.com, in die jeweilige Suchzeile eingeben: Organspende – Die verschwiegene Wahrheit

– im Okt. 2014 für die Internetseite www.quer-denken.tv. Die Links
dazu: www.quer-denken.tv oder www.youtube.com, in die jeweilige Suchzeile eingeben: Organwahn.

– im Sept. 2011 für die Internetseite www.bewusst.tv. Der Link dazu: www.youtube.com, in die Suchzeile eingeben: Organe spenden? Nein danke.


Der Fall zeigt, wie problematisch voreilige Prognosen sind. (Thomas Linder)

Tacheles TV: Prognose Tod – Wann ist die Frage nach Organen erlaubt? In vielen Kliniken werden die Angehörigen eines Patienten wenige Stunden nach der Einlieferung nach Organentnahme gefragt. Zu diesem Zeitpunkt ist oft noch keine Hirntoddiagnostik durchgeführt worden. Gerechtfertigt wird die Frage nach Organen mit einer aus Sicht der Ärzte aussichtslosen Prognose. Doch ist das Thema Organentnahme zu diesem Zeitpunkt nicht verfrüht?

Welche fatalen Auswirkungen solche voreiligen Prognosen für die Betroffenen, ihre Angehörigen, aber auch für die Kliniken haben können, zeigt der Fall von Thomas Linder. Autor: Silvia Matthies

Wertvolle Internetseite zu diesem Thema:

→ nierenlebendspende.com


 

→ 101. LICHTLESUNG 13. FEBRUAR 2019

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